Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 238/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Ist eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach schriftlichem Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien auf Konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei und den Vorsitz der Alpenkonferenz ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung nach den folgenden Bestimmungen einleiten. Der Vorsitz informiert unverzüglich alle Vertragsparteien darüber.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036706