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Art. 3

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 238/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 238/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 238/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3

Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 2 wird ein Schiedsgericht bestehend aus drei Mitgliedern wie folgt gebildet:

  1. Litera a
    Jede der Streitparteien bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Hat eine der Streitparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz ein Mitglied nicht bestimmt, so erfolgt die Bestimmung auf Ersuchen der anderen Streitpartei durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen.
  2. Litera b
    Der Präsident des Schiedsgerichts wird einvernehmlich von den beiden nach Buchstabe a) bestimmten Mitgliedern ernannt. Wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz keine Einigung erzielt, so erfolgt die Ernennung auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen.
  3. Litera c
    Eine Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts ist nur einvernehmlich zwischen den Streitparteien möglich.
  4. Litera d
    Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036707