Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität in Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002 aus 2003,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2)Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4)Absatz 4,Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Dokumentnummer
NOR40036993