Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.12.2005 bis 30.09.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.12.200530.09.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008
§ 220.01.200406.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 27/2004
§ 207.11.200219.01.2004 BGBl. II Nr. 410/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität in Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Absatz 3, ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr

2005/06 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz 3,).

Text

Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.

  1. Absatz 2,Studienunterstützungen für das Bachelorstudium Gesundheitswissenschaften werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für das Masterstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre und für das Doktoratsstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
  2. Absatz 3,Studienunterstützungen für den Bakkalaureatsstudiengang Pflegewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Magisterstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre und für den Doktoratsstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
  3. Absatz 4,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
  4. Absatz 5,Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
  5. Absatz 6,Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Gesetzesnummer

20002283

Dokumentnummer

NOR40071491