Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen militärischer Dienstgrade
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | nach einem Jahr in der Gehaltstufe | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung in M BUO | - | Wachtmeister |
GL, FG 1 bis 7 | 5 oder Abs. 2 Z 25 oder Absatz 2, Ziffer 2 | Oberwachtmeister |
GL | 7 | Stabswachtmeister |
FG 1 bis 7 | - |
GL | 11 | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 9 |
FG 2 | 8 |
FG 3 bis 7 | 7 |
GL | 15 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 13 |
FG 2 | 11 |
FG 3 und 4 | 10 |
FG 5 bis 7 | 9 |
FG 2 | 16 oder Abs. 2 Z 316 oder Absatz 2, Ziffer 3 | Vizeleutnant |
FG 3 und 4 | 13 |
FG 5 bis 7 | 12 |
| | |
(2)Absatz 2,Die Tabelle nach Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Tabelle nach Absatz eins, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Ein Dienstgrad nach Abs. 1 wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad nach Absatz eins, wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das Erfordernis nach einem Jahr in der Gehaltstufe 5 ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungen.
Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
durch die Zugskommandanten nach einem Jahr in der Gehaltstufe 13 und
in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant nach einem Jahr in der Gehaltsstufe 14.
(3)Absatz 3,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40189847