Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen militärischer Dienstgrade
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4bParagraph 4 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz 3 | Zugsführer |
| |
(2)Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3)Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40189848