Rechtstracker.at

§ 4b

Fassungen
01.01.2017 bis 01.12.2017 — BGBl. II Nr. 440/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4b01.01.201701.12.2017 BGBl. II Nr. 440/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führen militärischer Dienstgrade

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 440/2016

Außerkrafttretensdatum

01.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Absatz 3

Zugsführer

  1. Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
  2. Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20002289

Dokumentnummer

NOR40189848