Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart, -umfang, -masse und -merkmale
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Erhebungsmasse und -merkmale ist als Stichprobenerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Die Erhebung der Erhebungsmerkmale 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben und der Erhebungsmerkmale 13 bis 30 der Anlage 1 bei 7 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.Paragraph 3, (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Erhebungsmasse und -merkmale ist als Stichprobenerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Die Erhebung der Erhebungsmerkmale 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben und der Erhebungsmerkmale 13 bis 30 der Anlage 1 bei 7 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Erhebungsmasse und -merkmale erfolgt als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten.
Schlagworte
Erhebungsumfang, Erhebungsmasse, Erhebungsmerkmal
Dokumentnummer
NOR40037087