Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkung der Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und der AMA
§ 5. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 6 Abs. 1 an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.Paragraph 5, (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Absatz 2 und 3 sowie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften und die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des Paragraph 6, Absatz 2, auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40037089