Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.11.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 430/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.11.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 430/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.11.2002BGBl. II Nr. 430/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung

Paragraph 6, (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale ist von der Gemeinde und der Stadt mit eigenem Statut in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

  1. Absatz 2,Die zu den Erhebungsmerkmalen 1 bis 12 der Anlage 1 erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.

Gesetzesnummer

20002296

Dokumentnummer

NOR40037090