Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 431/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitseinstufung
§ 1.Paragraph eins,
Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (§ 6 Abs. 8 GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs II. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß Paragraph 6, GTG die im Anhang römisch eins Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang römisch eins Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (Paragraph 6, Absatz 8, GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs römisch zwei.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40037095