Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 431/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab sind die in Anhang II, Tabelle Ia, bei Arbeiten mit GVM im großen Maßstab die in Anhang II, Tabelle II, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Einschließungsstufe aus Anhang II, Tabelle Ia und Tabelle II, zu kombinieren.Bei Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a, bei Arbeiten mit GVM im großen Maßstab die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch zwei, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Einschließungsstufe aus Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a und Tabelle römisch zwei, zu kombinieren.
(2)Absatz 2,Bei Arbeiten mit GVM an Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang II, Tabelle Ib, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten Maßnahmen zu treffen.Bei Arbeiten mit GVM an Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins b, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a, genannten Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit GVM an Tieren in Tieranlagen sind die in Anhang II, Tabelle Ic, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten Maßnahmen zu treffen.Bei Arbeiten mit GVM an Tieren in Tieranlagen sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins c, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch eins a, genannten Maßnahmen zu treffen.
(4)Absatz 4,Bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang II, Tabelle III, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.Bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang römisch zwei, Tabelle römisch drei, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(5)Absatz 5,Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang II, Tabelle IV, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang römisch zwei, Tabelle römisch vier, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40037096