Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 431/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitsmaßnahmen in besonderen Fällen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Betreiber darf organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer höheren Einschließungsstufe kombinieren.
(2)Absatz 2,Der Betreiber darf in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde gemäß § 10 Abs. 3 GTG einzelne organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer niedrigeren Einschließungsstufe kombinieren.Der Betreiber darf in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GTG einzelne organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer niedrigeren Einschließungsstufe kombinieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40037097