Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 431/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO in einer gentechnischen Anlage, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, zulässig waren, dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiterhin nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, durchgeführt werden.Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO in einer gentechnischen Anlage, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Systemverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996,, zulässig waren, dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 weiterhin nach den Bestimmungen der Systemverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996,, durchgeführt werden. (2)Absatz 2,Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO gemäß Abs. 1 hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß dieser Verordnung spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren In-Kraft-Treten vorzunehmen.Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO gemäß Absatz eins, hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß dieser Verordnung spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren In-Kraft-Treten vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Führt die Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß Abs. 2 zu einer Erhöhung der Sicherheitsstufe, so hat der Betreiber spätestens innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erforderlichenfalls eine Anmeldung gemäß § 19 GTG vorzunehmen oder eine Genehmigung gemäß § 20 GTG zu beantragen.Führt die Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß Absatz 2, zu einer Erhöhung der Sicherheitsstufe, so hat der Betreiber spätestens innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erforderlichenfalls eine Anmeldung gemäß Paragraph 19, GTG vorzunehmen oder eine Genehmigung gemäß Paragraph 20, GTG zu beantragen.
(4)Absatz 4,Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß §§ 2 und 3 vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Z 1 GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich nach der Überprüfung gemäß Abs. 2 zu treffen.Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß Paragraphen 2 und 3 vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins, GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich nach der Überprüfung gemäß Absatz 2, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40037098