Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber
nach Entgeltfortzahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,
Text
Antragstellung
§ 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der tunlichst mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere: Paragraph 3, Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der tunlichst mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:
Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 2;Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,;
Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Dienstnehmers;
Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung;
Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung;
Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 5 Abs. 1 das Kalenderjahr ist.Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, das Kalenderjahr ist.
Dokumentnummer
NOR40037181