Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
07.12.2002 bis 07.03.2005 — BGBl. II Nr. 443/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 507.12.200207.03.2005 BGBl. II Nr. 443/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber

nach Entgeltfortzahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.12.2002BGBl. II Nr. 443/2002

Außerkrafttretensdatum

07.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,

Text

Auszahlung der Zuschüsse

Paragraph 5, (1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde, und zwar für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Die erstmalige Auszahlung für das vierte Quartal 2002 hat spätestens am 31. Jänner 2003 zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Zuschüsse sind nur dann auszuzahlen, wenn die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.

Gesetzesnummer

20002310

Dokumentnummer

NOR40037183