Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.12.2002 bis 07.03.2005 — BGBl. II Nr. 443/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.12.200207.03.2005 BGBl. II Nr. 443/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber

nach Entgeltfortzahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.12.2002BGBl. II Nr. 443/2002

Außerkrafttretensdatum

07.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,

Text

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse

Paragraph 6, Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.

Gesetzesnummer

20002310

Dokumentnummer

NOR40037184