Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber
nach Entgeltfortzahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,
Text
Ausschluss der Zuschussgewährung infolge Zeitablaufes
§ 7. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen. Paragraph 7, Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40037185