Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber
nach Entgeltfortzahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Schlussbestimmungen
§ 8. Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat für die Verrechnung aller Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Gewährung und Abwicklung der Zuschussleistung nach § 53b ASVG eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Paragraph 8, Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat für die Verrechnung aller Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Gewährung und Abwicklung der Zuschussleistung nach Paragraph 53 b, ASVG eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR40037186