Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2003 bis 21.07.2011 — BGBl. II Nr. 464/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200321.07.2011 BGBl. II Nr. 464/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 464/2002

Außerkrafttretensdatum

21.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2011

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Erdöl oder Erdölprodukte verarbeiten oder vermischen;
    2. Ziffer 2
      die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
      2. Litera b
        auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
      2. Litera b
        auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
    5. Ziffer 5
      deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölprodukten ist.
    In den Fällen der Ziffer 3, Litera b und der Ziffer 4, Litera b, ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011

Gesetzesnummer

20002343

Dokumentnummer

NOR40037278