Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 22.10.2002 — BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute22.10.2002 BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 248 aus 2002,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

22.10.2002BGBl. III Nr. 248/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn
    1. Litera a
      die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält, oder
    2. Litera b
      der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,
    jedoch nur insoweit, als sie der im anderen Staat ausgeübten Arbeit zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037313