Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Geltungsbereich und Zweck
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
Der Ausdruck „österreichische Personen“ Personen (einschließlich juristischer Personen),
die bei Inkrafttreten dieses Abkommens die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in Österreich wohnhaft sind oder daselbst einem Erwerbe nachgehen;
und
deren Geld oder sonstiges Vermögen ausschließlich aus dem Grunde, daß sie in Österreich wohnhaft sind und waren oder hier ihrem Erwerbe nachgehen und nachgegangen sind, den Bestimmungen der Trading with the Enemy (Custodian) Order 1939 samt Ergänzungen (im folgenden „Custodian Order“ genannt) unterworfen waren.
der Ausdruck „Personen des Vereinigten Königreiches“ Personen (einschließlich juristischer Personen), deren Geld oder sonstiges Vermögen ausschließlich aus dem Grunde, daß sie im Vereinigten Königreich wohnhaft waren oder dort ihrem Erwerbe nachgingen, in Österreich Sondermaßnahmen unterworfen waren.
Im Sinne dieses Abkommens wird unter Österreich das Gebiet innerhalb jener Grenzen verstanden, die am 31. Dezember 1937 bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
NOR40039711