Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 2.
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften der Steuer- und Devisengesetzgebung verlangt werden kann.
Schlagworte
Steuergesetzgebung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
NOR40039712