Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 4.
Freigabe von Vermögen im Vereinigten Königreich.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat den berechtigten Personen das Vermögen freizugeben, das am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens kraft der Custodian Order unter Kontrolle steht oder nachher unter Kontrolle kommt und einer österreichischen Person gehört oder für dieselbe verwahrt oder verwaltet wird, mit dem Vorbehalt, daß eine notwendige Liquidation oder ein ähnliches Verfahren, das am obengenannten Tage bereits im Gange ist, zu Ende geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
NOR40039714