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Art. 4

Fassungen
ab 30.06.1952 — BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.06.1952 BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.06.1952BGBl. Nr. 193/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 4.

Freigabe von Vermögen im Vereinigten Königreich.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat den berechtigten Personen das Vermögen freizugeben, das am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens kraft der Custodian Order unter Kontrolle steht oder nachher unter Kontrolle kommt und einer österreichischen Person gehört oder für dieselbe verwahrt oder verwaltet wird, mit dem Vorbehalt, daß eine notwendige Liquidation oder ein ähnliches Verfahren, das am obengenannten Tage bereits im Gange ist, zu Ende geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039714