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Art. 5

Fassungen
ab 30.06.1952 — BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.06.1952 BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.06.1952BGBl. Nr. 193/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 5.

Vermögen im Vereinigten Königreich von verstorbenen Personen.

Geld und sonstiges Vermögen, das im Vereinigten Königreich der Custodian Order unterworfen ist und verstorbenen Personen gehört hat, die österreichische Staatsbürger und in Österreich wohnhaft waren, ist, nachdem die gesetzlichen Erfordernisse im Vereinigten Königreich erfüllt wurden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu überweisen oder freizugeben, so zwar, daß das Geld oder sonstige Vermögen an österreichische Personen gezahlt oder übertragen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039715