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Art. 7

Fassungen
ab 30.06.1952 — BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.06.1952 BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.06.1952BGBl. Nr. 193/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 7.

Schulden.

Litera a Hinsichtlich Verbindlichkeiten österreichischer Personen an Personen des Vereinigten Königreiches und von Personen des Vereinigten Königreiches an österreichische Personen verpflichten sich die vertragschließenden Regierungen, das Bestmögliche zu machen, um den Gläubigern bei der Ausforschung und Identifizierung der Schuldner, deren Erben oder Rechtsnachfolger Beistand zu leisten.

Litera b Bezüglich Verbindlichkeiten österreichischer Personen an Personen des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich die Bundesregierung, soweit es in ihrer Macht steht, die Zahlung nach Maßgabe der Bedingungen der in Frage kommenden Verpflichtung und die Überweisung von flüssiggemachten Summen an den Gläubiger zu erleichtern:

Litera c Die vertragschließenden Regierungen stimmen darin überein, daß die Maßnahmen zur Beseitigung gesetzlicher Hindernisse (einschließlich Verjährungsfristen) in Erwägung ziehen wollen, die sich aus dem Kriegszustand ergaben und die eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende Regelung ausstehender Schuldforderungen verhindern könnten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039717