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Art. 8

Fassungen
ab 30.06.1952 — BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.06.1952 BGBl. Nr. 193/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.06.1952BGBl. Nr. 193/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

ABSCHNITT römisch drei
Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 8.

Verzicht auf Ansprüche seitens der Österreichischen Bundesregierung.

Die Österreichische Bundesregierung verzichtet für sich und ihre Staatsbürger gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreiches oder irgendeinem in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht handelnden Beamten der Regierung des Vereinigten Königreiches auf jeglichen Anspruch, der sich aus Handlungen oder Unterlassungen ergibt, die mit der Kontrolle, der Freigabe von der Kontrolle, der Überweisung, der Rückgabe, der Wiederherstellung, dem Verkauf oder der Liquidierung irgendeines Geldbetrages oder Vermögens, auf das sich das vorliegende Abkommen bezieht, im Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039718