Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8.
Verzicht auf Ansprüche seitens der Österreichischen Bundesregierung.
Die Österreichische Bundesregierung verzichtet für sich und ihre Staatsbürger gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreiches oder irgendeinem in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht handelnden Beamten der Regierung des Vereinigten Königreiches auf jeglichen Anspruch, der sich aus Handlungen oder Unterlassungen ergibt, die mit der Kontrolle, der Freigabe von der Kontrolle, der Überweisung, der Rückgabe, der Wiederherstellung, dem Verkauf oder der Liquidierung irgendeines Geldbetrages oder Vermögens, auf das sich das vorliegende Abkommen bezieht, im Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
NOR40039718