Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 9.
Gebühren der Custodians of Enemy Property im Vereinigten Königreich.
Für allgemeine Verwaltungsausgaben haben die „Custodians of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der „Custodian Order“ angemessene Gebühren auf Geldbeträge und sonstiges Vermögen einzuheben, die auf Grund des vorliegenden Abkommens überwiesen oder freigegeben wurden. Sonstige Gebühren dürfen von einem „Custodian of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich im Zusammenhange mit der Überweisung oder Freigabe von Geldbeträgen oder Vermögen nicht eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
NOR40039719