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§ 62 MMHmG

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. I Nr. 33/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 33/2015
§ 6201.04.200331.08.2015 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 33/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 69, oder
    2. Ziffer 2
      einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
  2. Absatz 2,Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70, oder
    2. Ziffer 2
      einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
  3. Absatz 2 a,Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70 a, oder
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
  4. Absatz 3,Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, 2, oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
  5. Absatz 4,Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, 2, oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

Schlagworte

Hydrotherapie

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40168334