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Anl. 1a

Fassungen
ab 24.07.2002 — BGBl. III Nr. 266/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1a heute24.07.2002 BGBl. III Nr. 266/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

24.07.2002BGBl. III Nr. 266/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Zusatzdokument zu ANHANG römisch eins Festlegung der Verfahren für die Ermittlung der Nettoeinnahmenbeträge, die dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugeführt werden sollen

  1. Ziffer eins
    EINLEITUNG
    Bei den für die Finanzierung von Forschungsprojekten verfügbaren Nettoeinnahmen handelt es sich um das jährliche Nettoergebnis, das bei der Abwicklung der EGKS erzielt wurde, bzw. nach Abschluss dieser Abwicklung um das jährliche Nettoergebnis der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Der Verfahrensansatz besteht darin, jeweils bei Rechnungsabschluss des Jahres n die im Jahr n+2 in der Kohle- und Stahlforschung anstehenden Finanzierungen zu bestimmen und dabei die Hälfte der Erhöhung oder des Rückgangs des Nettoergebnisses im Verhältnis zum geltenden Finanzierungsniveau für die Kohle- und Stahlforschung zugrunde zu legen.
  2. Ziffer 2
    BEGRIFFSBESTIMMUNG

n:

Bezugsjahr

Rn:

Nettoergebnis des Haushaltsjahres n

Pn:

Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n

Dn+1:

Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Jahr n-1)

Dn+2:

Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2

  1. Ziffer 3
    VERWENDETE ALGORITHMEN
    Bei der Bestimmung der Beträge der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2, die in die Vermögensübersicht des Jahres n einzusetzen sind, werden folgende Algorithmen zugrunde gelegt:
  2. 3 Punkt eins
    Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben:
    Pn = Pn-1 + 0,5*(Rn-Dn+1)
  3. 3 Punkt 2
    Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2 (jeweils auf- oder abgerundet auf volle 100 000 Euro. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach oben gerundet).
    Dn+2 = Dn+1 + 0,5 * (Rn-Dn+1)
    Je nach Fall wird der zur Aufrundung erforderliche bzw. der bei der Abrundung anfallende Differenzbetrag bei der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben entnommen oder dieser zugeführt.

Schlagworte

Kohleforschung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20002352

Dokumentnummer

NOR40037514