Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei Mehrjährige Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Nummer 1
Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Zusatzdokument aufgeführten mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als “Finanzleitlinien” bezeichnet) festgelegt.
Nummer 2
Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.
Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40037515