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§ 7 HDG 2002

Fassungen
01.01.2014 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 724.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
    1. Ziffer eins
      Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Verurteilungen,
    3. Ziffer 3
      verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
    sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
    1. Ziffer eins
      für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und
    2. Ziffer 2
      für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  3. Absatz 3,Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
  4. Absatz 4,Hält die nach Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
  5. Absatz 4 a,Über die Fälle des Absatz 4, hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.
  6. Absatz 5,Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die verletzten Pflichten und
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
    Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4 a, haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155374