Rechtstracker.at

§ 82 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8201.09.200931.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 8201.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 8224.12.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einsatzstraforgane

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.
  2. Absatz 2,Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder
    2. Ziffer 2
      gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. Ziffer 3
      der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
    4. Ziffer 4
      gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
    5. Ziffer 5
      für den ein Führungsblatt angelegt ist.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 4,Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.
  5. Absatz 5,Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht
    1. Ziffer eins
      während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
    2. Ziffer 2
      vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. Ziffer 3
      während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder
    4. Ziffer 4
      während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder
    5. Ziffer 5
      während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
    6. Ziffer 6
      während einer Dienstleistung im Ausland.
  6. Absatz 6,Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit
    1. Ziffer eins
      dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder
    3. Ziffer 3
      dem Erlöschen der Wehrpflicht oder
    4. Ziffer 4
      der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    5. Ziffer 5
      der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
    1. Ziffer eins
      den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
    2. Ziffer 2
      für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Einsatzstraforgane oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037633