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§ 15 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
11.12.2002 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1526.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 1514.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1511.12.200213.07.2018 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.12.2002BGBl. II Nr. 447/2002

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018danach: BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

B. Elektrizitätsbereich

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten verboten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten mit einer Bemessungsspannung von größer als 1 kV ist unter der Voraussetzung der Erfüllung der Anforderungen des Absatz 4, weiterhin zulässig.
  3. Absatz 3,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Schwefelhexafluorid (SF6) für die im Absatz 2, genannten Einsatzbereiche unter den dort festgelegten Voraussetzungen ist weiterhin zulässig.
  4. Absatz 4,Die Hersteller, Importeure und Betreiber solcher Anlagen (Absatz eins,) haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Schwefelhexafluorid (SF6) unter Angabe des Gerätetyps schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an Schwefelhexafluorid (SF6) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Der Meldepflicht wird auch entsprochen, wenn diese Meldung bis zum obgenannten Zeitpunkt im Wege der jeweiligen Interessensvertretung (zB Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreich) übermittelt wird.

Schlagworte

Isoliergas, Elektroindustrie

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037763