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§ 7 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
26.05.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 234/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 714.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 722.06.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 139/2007
§ 711.12.200221.06.2007 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.05.2021BGBl. II Nr. 234/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

B. Herstellung von Schaumstoffen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen) verboten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Einkomponentenschäume gemäß Artikel 2, Absatz 25, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, und Ortschäume (Polyurethanschäume, die „vor Ort“ aus einer Polyol- und einer Isocyanat-Komponente hergestellt werden).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,)

  3. Absatz 4,Von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins und 2 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Schaumstoffen eine längstens bis zum 31. Dezember 2022 befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe verwendet werden können. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,)

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40234339