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§ 8 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
26.05.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 234/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 826.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 814.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 822.06.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 139/2007
§ 811.12.200221.06.2007 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.05.2021BGBl. II Nr. 234/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schaumstoffe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat ist ab dem jeweiligen Datum der Verwendungsbeschränkung (Paragraph 7,) verboten. Das Inverkehrbringen von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des Paragraph 7, eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Solche Schaumstoffe, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Absatz eins, kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs oder eines Verwenders von Schaumstoffen oder schaumstoffhaltigen Produkten oder schaumstoffhaltigen Einrichtungen eine längstens bis zum 31. Dezember 2022 befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKWgeschäumte Schaumstoffe verwendet werden können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,)

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40234340