Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
B. Herstellung von Schaumstoffen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen) verboten.Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen) verboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Einkomponentenschäume gemäß Art. 2 Abs. 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Ortschäume (Polyurethanschäume, die „vor Ort“ aus einer Polyol- und einer Isocyanat-Komponente hergestellt werden).Absatz eins, gilt nicht für Einkomponentenschäume gemäß Artikel 2, Absatz 25, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, und Ortschäume (Polyurethanschäume, die „vor Ort“ aus einer Polyol- und einer Isocyanat-Komponente hergestellt werden).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 234/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,)
(4)Absatz 4,Von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 und 2 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Schaumstoffen eine längstens bis zum 31. Dezember 2022 befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe verwendet werden können. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.Von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins und 2 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Schaumstoffen eine längstens bis zum 31. Dezember 2022 befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe verwendet werden können. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 234/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,)
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234339