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§ 7 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
11.12.2002 bis 21.06.2007 — BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 714.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 722.06.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 139/2007
§ 711.12.200221.06.2007 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.12.2002BGBl. II Nr. 447/2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2007danach: BGBl. II Nr. 139/2007

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

B. Herstellung von Schaumstoffen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen bzw. bei Polyurethanmontageschaumstoffen die Herstellung der anwendungsfertigen Zubereitung) verboten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zur Herstellung von Schaumstoffen ist für folgende Einsatzbereiche erlaubt:
    1. Ziffer eins
      sofern in den Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, bis zum 30. Juni 2003 für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe,
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Dezember 2004 für die Herstellung von Polyurethanhartschaumstoffen und extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen jeglicher Plattenstärke; ab dem 1. Jänner 2005 nur mehr zur Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm,
    3. Ziffer 3
      bis zum 31. Dezember 2005 für die Herstellung von Polyurethanmontageschaumstoffen,
    4. Ziffer 4
      bis zum 31. Dezember 2007 für die Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm; ab dem 1. Jänner 2008 dürfen jedoch die zur Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über 8 cm nur mehr solche teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) verwendet werden, deren Treibhauspotential (GWP-Wert) unter 300 liegt.
  3. Absatz 3,Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Absatz eins und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.
  4. Absatz 4,Von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins und 2 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Schaumstoffen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen (zB LKW-Aufbauten, Rohrschalen für Industrieisolierungen, Container) möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass - bei der durch ihren besonderen Verwendungszweck definierten Produktgruppe - nach dem Stand der Technik, insbesondere auf Grund der spezifischen räumlichen Verhältnisse zur Erzielung einer ausreichenden Isolationswirkung, keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe aus technischen Gründen verwendet werden können. Eine Verlängerung auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für das im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegte Verwendungsverbot zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Termine und inwieweit noch Ausnahmen bzw. unter welchen Kriterien erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037755