Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3a. Abschnitt
Milizmedaille
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werdenÜber die Fälle der Paragraphen 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2)Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
NOR40109932