Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Wer vorsätzlich dem Paragraph 3, Absatz 2 und 3 oder der nach Paragraph 2, zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
NOR40138787