Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2)Absatz 2,Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3)Absatz 3,Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.Auf das Militär-Verdienstzeichen sind Paragraph 18 und Paragraphen 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256525