Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2007 bis 23.10.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200723.10.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2008
§ 518.12.200230.06.2007 BGBl. II Nr. 467/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

23.10.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5, (1) Die Unternehmen gemäß Paragraph 3, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (in der Folge Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Unternehmens, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Unternehmens anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Gesetzesnummer

20002361

Dokumentnummer

NOR40090160