Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entzug der Zulassung
§ 6. Einem gemäß § 3 zugelassenen Unternehmen ist die Zulassung zu entziehen, wenn das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 oder die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oder sich den vorgesehenen Kontrollen nicht unterzieht. Paragraph 6, Einem gemäß Paragraph 3, zugelassenen Unternehmen ist die Zulassung zu entziehen, wenn das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, oder die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß Paragraph 4, verstoßen hat oder sich den vorgesehenen Kontrollen nicht unterzieht.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008
Dokumentnummer
NOR40090161