Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reihungskriterien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4.Paragraph 4,
Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat. Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach Paragraph 2, zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach Paragraph 3, teambezogen zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40037949