Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.07.2009 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 239/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.200931.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 239/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017
§ 305.11.200423.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 415/2004
§ 301.01.200304.11.2004 BGBl. II Nr. 487/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.07.2009BGBl. II Nr. 239/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6 und 7,

Text

Bewertung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, fünf bis 20 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zwei bis fünf Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, zehn Prozent der durch die jeweiligen Gesamtvertragsparteien festgelegten erreichbaren Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten mit Begründung ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber nicht erfüllt werden kann.
  3. Absatz 3,Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Ist im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) des ausgeschriebenen Einzelvertrages der Anteil an Vertragsärztinnen geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist das Hearing nach Absatz 3, mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bewerberin bereits nach Absatz 3, erster Satz allein erstgereiht ist,
    2. Ziffer 2
      an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Absatz 3, zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder
    3. Ziffer 3
      der Anteil der Vertragsärztinnen im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) und im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50% oder mehr beträgt.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Absatz 4, in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2009

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40108677