Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.03.2015 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 64/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.03.201531.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 64/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017
§ 224.07.200927.03.2015 § → § BGBl. II Nr. 239/2009
§ 205.11.200423.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 415/2004
§ 201.01.200304.11.2004 BGBl. II Nr. 487/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.03.2015BGBl. II Nr. 64/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Reihungskriterien

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Ärztin/Arzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter sowie als angestellte Ärztin/angestellter Arzt zu berücksichtigen; zusätzlich können Tätigkeiten als Notärztin/Notarzt oder als Ärztin/Arzt im Bereitschaftsdienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Lehrpraxis berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Ärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw. als Fachärztin/Facharzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte;
    4. Ziffer 4
      die Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Zugang zur Praxis nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen“ bei Vertragsbeginn oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsbeginn zu schaffen;
    5. Ziffer 5
      bei im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ ausgeschriebenen Einzelverträgen die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2,Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden und Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für BewerberInnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten besteht.
    2. Ziffer 2
      die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepflichten für Kinder oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2015

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

31.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40169799