Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abteilung Public Relations und Marketing

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Abteilung Public Relations und Marketing stellt das Bindeglied des NHM zu Medien und Öffentlichkeit dar. Sie ist für alle Werbemaßnahmen und PR-Aktivitäten des NHM verantwortlich. Darunter fallen unter anderem Plakat- und Werbeflächen, Inserate, Ausstellungsfolder und andere Kurzinformationen über das NHM, der Einsatz neuer Medien und Technologien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, die Darstellung des NHM und seines Angebots im Internet, Presse- und Medienkontakte, Organisation von Ausstellungseröffnungen und sonstiger Veranstaltungen.
  2. Absatz 2,Die Abteilung Public Relations und Marketing schlägt der Geschäftsführung, gegebenenfalls gestützt auf die Ergebnisse gezielter Besucheranalysen, Marketingkonzepte vor, die auch Fragen der Preisgestaltung, der Öffnungszeiten und Marketingkooperation mit anderen Einrichtungen, beispielsweise aus den Bereichen Umweltschutz und Tourismus, beinhalten. Diese Konzepte werden nach Genehmigung durch die Geschäftsführung umgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Abteilung Public Relations und Marketing ist zuständig für Sponsoringaktivitäten. Sie hat die Aufgabe, den Kontakt zu Fördervereinen, privaten Sponsoren, der Wirtschaft und sonstigen Institutionen herzustellen und zu pflegen, mit dem Ziel, Sponsorgelder zur Unterstützung des NHM einzuwerben. Die im Einvernehmen mit der Generaldirektion vorgenommenen Sponsoringaktivitäten sollen in Zielsetzung und Charakter der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sein.
  4. Absatz 4,Die Abteilung Public Relations und Marketing verfolgt die einschlägigen Kultur- und Museenprogramme nationaler und internationaler Institutionen und unterbreitet der Geschäftsführung Vorschläge für eine Teilnahme des NHM an derartigen Programmen.

Schlagworte

Plakatfläche, Pressekontakt, Kulturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037963