Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Direktorenkonferenz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, welche die Gesamtheit des NHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz besteht aus der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, ihrer/seinem Stellvertreter/in, den Direktorinnen und Direktoren der wissenschaftlichen Abteilungen und der Fachabteilungen. Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz können bei Bedarf andere Personen beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Teilnehmer/innen sind berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ferner einzuberufen, wenn es ein Drittel der Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037965