Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Direktorenkonferenz
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, welche die Gesamtheit des NHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz besteht aus der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, ihrer/seinem Stellvertreter/in, den Direktorinnen und Direktoren der wissenschaftlichen Abteilungen und der Fachabteilungen. Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz können bei Bedarf andere Personen beigezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Teilnehmer/innen sind berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ferner einzuberufen, wenn es ein Drittel der Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037965