Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Versammlung des wissenschaftlichen Personals
§ 15.Paragraph 15,
Die Versammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten ist von der Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Teilnehmer/innen schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Verordnung, welche das NHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden. Die Versammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten ist von der Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Teilnehmer/innen schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten im Sinne der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung, welche das NHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037966