Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Vollversammlung des NHM
§ 16.Paragraph 16,
Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des NHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitarbeiter/innen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter/innen über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des NHM betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des NHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitarbeiter/innen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter/innen über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des NHM betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, ArbVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037967